Senior sitzt in einer grünen Küche und denkt nach

Treppenlift steuerlich absetzen – das müssen Sie beachten

Ein Treppenlift kann von der Steuer abgesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass es sich beim Einbau eines Treppenlifts um eine außergewöhnliche Belastung handelt. Gründe wie Komfortsteigerung wird das Finanzamt nicht anerkennen.

Als außergewöhnliche Belastung gelten Krankheitskosten, wie Medikamente, Fahrt- und Arztkosten, die ein zumutbares Maß überschreiten. Wie viel dem Einzelnen dabei zumutbar ist, hängt vom jeweiligen Einkommen ab. Wer viel verdient, dem mutet das Finanzamt auch höhere Ausgaben zu.

Voraussetzungen für eine steuerliche Absetzbarkeit

Vor dem Kauf eines Treppenlifts sollte in einem ärztlichen Attest belegt werden, dass die Anschaffung eines Treppenlifts als „allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und der Heilung oder Linderung“ dient, also eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dies ist vor allem erforderlich, wenn die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes nicht eindeutig sind, beispielsweise wenn der Treppenlift-Nutzer bisher nur Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen hat, jedoch keine Behandlungen, die auf eine Mobiltätseinschränkung hinweisen. 

Menschen mit Behinderung können anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) auch einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser ist nach Grad der Behinderung gestaffelt. Der jährliche Pauschbetrag variiert hier zwischen € 310,- und € 1.420,-. Sind im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“ für „Hilflos“ oder „Bl“ für „Blind“ eingetragen, erhöht sich der Pauschbetrag auf € 3.700,-.

Der Einbau eines Treppenlifts ist laut Bundesgerichtshof eine außergewöhnliche Belastung, wenn es medizinisch erforderlich ist, das Erfordernis hinreichend gerechtfertigt und der finanzielle Aufwand verhältnismäßig ist.

Liegen die Kosten über dem Pauschbetrag, wie es bei einem Treppenlift meist der Fall ist, können zusätzliche Kosten auch hier als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Tobias Bonk Treppenlift-Berater bei Wokon für Voraussetzungen für den Treppenlift-Einbau

Tobias Bonk, seit 5 Jahren Treppenlift-Berater bei unserem Partner, der Wokon GmbH

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Urteil des BFH zur Absetzbarkeit von Treppenliften:

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied in einem Urteil vom 9. April 2014, dass ein ärztliches Attest ausreichend sei, um die Kosten eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer anzugeben.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das die Kosten seines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen wollte. Doch das Amt erkannte dies nicht an. Begründet wurde die Ablehnung des Finanzamtes damit, dass das Ehepaar ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte einholen müssen.

Doch in diesem Fall lag nur ein Attest vom Hausarzt vor, das dem Ehemann bescheinigte, dass er nur noch kurze Strecken im Rollstuhl oder mit dem Rollator zurücklegen könne und Treppensteigen vollkommen unmöglich sei.

Der BFH hat Widerspruch eingelegt, denn Treppenlifte werden im Verzeichnis medizinischer Maßnahmen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht genannt.

Damit muss der Betroffene auch keinen Nachweis vom Amtsarzt oder vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse erbringen.

Das Finanzamt argumentierte allerdings, dass dort „medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“, genannt seien und Treppenlifte dazugehörten, da sie aus reinem Komfort eingebaut werden. Daher sind es „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ und die medizinische Notwendigkeit müsse vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse nachgewiesen werden.

Das Gericht wiederum erklärte, dass für einen Treppenlift kein Amtsarztattest notwendig sei, da in der Durchführungsverordnung nur Hilfsmittel genannt werden, die getragen oder mit sich geführt werden können. Sollte das Finanzamt ein ärztliches Attest nicht anerkennen, kann ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

So machen Sie außergewöhnliche Belastungen geltend

Geben Sie Ihre Ausgaben für einen Treppenlift in der jährlichen Steuererklärung mit an. Sie finden den Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ im Mantelbogen auf Seite drei ganz unten. Absetzbar ist allerdings nur der Betrag, der den zumutbaren Eigenanteil übersteigt.

Den Eigenanteil müssen Sie selbst tragen. Erstattungen oder Zuschüsse von Krankenkassen oder aus privaten Versicherungen können Sie hier nicht geltend machen.

Möglich ist es aber, Kosten für Reparatur und Montage mit anzugeben. Bewahren Sie alle Rechnungen und Belege gut auf, denn es kann sein, dass das Finanzamt diese als Nachweis von Ihnen anfordert. Für alle Details lassen Sie sich am besten von einem Steuerberater ausführlich beraten.

Seniorin schaut konzentriert in die Kamera

Wie hoch ist die Steuerersparnis?


Welchen Betrag Sie konkret von Ihrem Finanzamt zurückerstattet bekommen, ist in jedem Fall vollkommen individuell. Um eine „zumutbare Belastungsgrenze“ für den Eigenanteil zu ermitteln, berücksichtigt das Finanzamt den jährlichen Gesamtbetrag der Einkünfte im Haushalt, den Familienstand sowie die Anzahl der Kinder. Je nach Ausgangssituation liegt die Belastungsgrenze zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Dabei errechnet das Finanzamt die zumutbare Belastung stufenweise. Nur der Betrag, der über dem ermittelten Wert der zumutbaren Belastung liegt, kann von der Steuer abgesetzt werden und mindert damit das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die Steuererstattung dann genau ist, hängt wiederum von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Haben Sie ein niedriges Einkommen, so zahlen Sie auch weniger Einkommenssteuer. Entsprechend geringer wird auch der Betrag sein, welchen Sie durch die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung zurückerhalten.

Quick-Check: Die häufigsten Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Treppenliften kompakt beantwortet

Ist ein Treppenlift steuerlich absetzbar?

Ein Treppenlift kann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu ist jedoch ein ärztliches Attest notwendig, welches belegt, dass für den Treppenlift eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Die Ausgaben können bei der jährlichen Steuererklärung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ angegeben werden. Allerdings lässt sich nur der Betrag absetzen, welcher den zumutbaren Eigenanteil übersteigt.

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